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BGH, 11.09.1958 - 4 StR 87/58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 22.01.1953 - 4 StR 417/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 11.09.1958 - 4 StR 87/58
Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden (vgl. BGHSt 4, 20 ff; BGH VRS 7, 105 ff). - BGH, 18.01.1955 - 5 StR 499/54
Auszug aus BGH, 11.09.1958 - 4 StR 87/58
Die Ausführungen des Landgerichts, daß dem Angeklagten die Erfolgsabwendung zumutbar und möglich war (S. 16, 17 UA), erübrigten sich daher (BGHSt 7, 153, 156, 157 [BGH 18.01.1955 - 5 StR 499/54];… Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., § 467 StPO, Anm. 7 f und 8 c am Ende). - BGH, 04.06.1958 - 2 StR 157/58
Auszug aus BGH, 11.09.1958 - 4 StR 87/58
Die Annahme des Landgerichts, daß der gegen St. nach wie vor bestehende Verdacht nicht geringfügig, also der zweite Anwendungsfall des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gegeben sei, ist rechtlich bedenkenfrei (vgl. dazu BGH NJW 1958, 1452 Nr. 20). - BGH, 11.06.1953 - 3 StR 930/52
Auszug aus BGH, 11.09.1958 - 4 StR 87/58
Das Revisionsgericht hat mit Rücksicht auf die nachträgliche Revisionsrücknahme der Staatsanwaltschaft nicht zu prüfen, ob der Angeklagte zu Recht freigesprochen worden (§§ 346 Abs. 1, 352 Abs. 1 StPO), sondern nur, ob es das Landgericht mit rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt hat, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen (§ 337 StPO; BGHSt 4, 276 [BGH 11.06.1953 - 3 StR 930/52]). - BGH, 08.04.1954 - 4 StR 628/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 11.09.1958 - 4 StR 87/58
Desgleichen hat es der 4. Strafsenat in seinem endgültigen, freisprechenden Urteil im Fall der U. Gastwirtin R. - 4 StR 628/53 vom 8. April 1954 - VRS 6, 447 - abgelehnt, die Auslagen des Angeklagten auf die Landeskasse zu überbürden (S. 7, 8 jenes Urteils).
- BGH, 21.06.1960 - 1 StR 204/60
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Denn insofern mußten die dem Beschwerdeführer K. erwachsenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt werden (Kleinknecht/Müller, Anm. 4 e zu § 467 StPO, S. 1214; so jetzt auch BGH NJW 1960, 078 Nr. 15), da es sich insoweit um den Vorwurf einer selbständigen Tat (§ 74 StGB) gehandelt hat (im Fall BGH 4 StR 87/58 vom 11. September 1958, S. 3) war es rechtlich eine Handlung gewesen.